Eine Immobilie erben ist schön, trägt aber auch einige Fallstricke mit sich. Warum schenken teurer wird. Welche Alternativen gibt es?
Neues Jahr, neues Glück?
2023 ändert sich die steuerliche Bewertung von Immobilien. Ab dem 1. Januar 2023 soll die Bewertung von Immobilien an den realistischen Verkehrswert angepasst werden. So steht es im Jahressteuergesetz (JStG) 2022. Dadurch könnte die Erbschaft- und Schenkungsteuer für Immobilien steigen. 30 bis 40 Prozent mehr Schenkungsteuer könnten am Ende fällig werden, rechnen Experten vor, weil sich die Freibeträge für Beschenkte nicht ändern.
Für Schenkungen gelten die gleichen Voraussetzungen und Freibeträge wie beim Erben. Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Bei größeren Vermögen kann demnach eine Teilschenkung alle zehn Jahre sinnvoll sein.
Erbschaftssteuer- und Schenkungsfreibeträge:
- Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern eines Verstorbenen: 100.000 Euro
- Alle übrigen Erben: 20.000 Euro
Die Gesetzesänderung umgehen?
Keine Chance, wer seine Immobilie ab 2023 schenken möchte. Laut dem Verband Haus und Grund reicht es aus, den Schenkungsvertrag noch dieses Jahr beim Notar zu unterschreiben. Dennoch sollte man nicht übereilte Entscheidungen treffen und einen Anwalt zur Beratung mit einbeziehen.
Eine Alternative wäre die Immobilie an seine Kinder zu verkaufen. Diese Option ist auf dem zweiten Blick für beide Seiten von Vorteil.
Für das Kind kann sich ein Kauf des Elternhauses gegenüber einem Erbe oder einer Schenkung insbesondere finanziell lohnen, wenn der Wert des Hauses über dem Freibetrag von 400.000 Euro – beziehungsweise 200.000 Euro bei Enkelkindern, wenn die Kinder noch leben – liegt. Denn beim Kauf des Hauses der Eltern fällt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Außerdem fällt bei Kauf von Eltern oder Großeltern keine Grunderwerbssteuer an. Gewöhnlich kauft das Kind das Haus der Eltern unter Wert und eine vergleichbare Immobilie wäre meist deutlich teurer. Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen können zudem als Werbemaßnahmen geltend gemacht, wenn die Eltern weiterhin als Mieter im Haus wohnen bleiben.
Vielleicht wäre diese Option für Sie eine Alternative. Gerne empfehlen wir Ihnen Fachanwälte, die diese Thematik mit Ihnen individuell beleuchten.
Ihre Marion Schramm
Inhaberin WohnGlück Immobilien