Was man zur neuen Grundsteuer wissen muss
Grundlage des Hessen-Modells ist das Flächen-Faktor-Verfahren.
Update: Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Januar 2023.
Die Grundsteuer-Reform wurde 2018 auf den Weg gebracht und verpflichtet die Eigentümer zu einer Feststellungserklärung, die Grundlage der künftigen Steuerberechnung wird. Der ermittelte Grundbesitzwert ersetzt als Faktor den Einheitswert der Immobilie. Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.
In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
Lage des Grundstücks
Grundstücksfläche
Bodenrichtwert
Gebäudeart
Wohnfläche
Baujahr des Gebäudes
Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.
Wichtig: Grundstückseigentümer*innen müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Länder werden die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen unterstützen.
Die Formulare zur Abgabe werden voraussichtlich Ende Juli verfügbar sein.