Wissenswertes zur Reform des Mietspiegels
Der Bundesrat das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts verabschiedet.
Damit wurden Mindestanforderungen für den Mietspiegel beschlossen. Demnach haben Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern die Pflicht künftig einen Mietspiegel erstellen. Zudem werden künftig einheitliche Vorgaben zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel gemacht. Die neue Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, um eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Entsprechen Mietspiegel diesen Anforderungen, können sie nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in Zweifel gezogen werden – juristisch gesehen wird dann vermutet, dass dieser nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.
Haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
Mietspiegel sind wie bisher nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen, qualifizierte Mietspiegel nach vier Jahren neu zu erstellen. Einführung einer Auskunftspflicht
Bisher werden die Daten zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre durch Umfragen erhoben. Die Teilnahme an der Umfrage war freiwillig. Das bedeutet, die Ergebnisse hingen stark davon ab, wie viele Mieterinnen und Mieter sich beteiligten und aus welcher Art von Haushalten. Beteiligten sich beispielsweise in einer gemischten Wohngegend überwiegend Gutverdienende mit teuren Mieten, konnte dies das Bild der Mietsituation am Wohnungsmarkt erheblich verzerren.
Deshalb wird nun eine Auskunftspflicht eingeführt. Mieter und Vermieter sind künftig verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Verbesserung der Datengrundlage ist Voraussetzung für qualifizierte Mietspiegel ist eine repräsentative und gute Datengrundlage. Deshalb erhalten die Behörden künftig neue Befugnisse zur Datenverarbeitung. Das betrifft Daten etwa aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.
Auch nach dem Mietspiegelreformgesetz können Mieterhöhungen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, künftig weiter durch andere Mittel, zum Beispiel der Benennung von Vergleichswohnungen, begründet werden. „Einfache Mietspiegel“ bleiben erhalten.
Neben „qualifizierten Mietspiegeln“ sollen auch „einfache Mietspiegel“ als kostengünstige Alternative erhalten bleiben, da sie insbesondere in kleineren Kommunen angewendet werden. An sie werden nur niedrigschwellige neue Anforderungen bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung festgelegt, um ihre Aussagekraft zu verbessern.
Ein einfacher Mietspiegel ist lediglich eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten (§ 558c Abs. 1 BGB), die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder allgemein anerkannt worden ist.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/reform-des-mietspiegels-1829154